Die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer und ihre Auswirkungen für Unternehmen und Konsumenten

Um die Wirtschaft während der Corona-Pandemie zu unterstützen, beschloss die damalige Bundesregierung in 2020, die Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr – genauer vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 – von 19 % auf 16 % zu senken.

Mit den Corona-Hilfen wollte der Staat insbesondere den Teil der Wirtschaft stützen, der während des Lockdowns sein Ladenlokal geschlossen halten musste und deshalb einen geringeren Umsatz erzielte.

Von der Absenkung der MwSt. profitierten aber auch die Kunden des Unternehmers, wenn der Verkäufer die Steuerersparnis in Form einer Senkung des Bruttoverkaufspreises an seinen Kunden weitergab.

Was bedeutet die befristete Absenkung der MwSt. für die Unternehmen?

Mit dem Beschluss der Bundesregierung, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 zu senken, sollte für die Unternehmen ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen erlitten hatten.

Gab ein Unternehmen die Absenkung der USt. an seine Kunden weiter, mussten diese für dieselbe Ware weniger bezahlen. Vonseiten des Staates hoffte man, auf diese Weise die Nachfrage wieder anzukurbeln.

Für das Unternehmen selbst bedeutete die Umsatzsteuersenkung keine reelle Steuerersparnis. Ist der Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die Umsatzsteuerzahllast aus einer Eingangsrechnung wieder als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Steuer von der Behörde erstattet wird. Um hiervon zu profitieren, erstellt das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Was war bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu beachten?

Bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung musste ein Unternehmen für die Voranmeldungen des 2. Halbjahres 2020 darauf achten, dass die zu versteuernden Umsätze und die darauf entfallende Mehrwertsteuer korrekt deklariert wurde. Die galt natürlich auf die MwSt., die sich das Unternehmen als Vorsteuer wieder erstatten lassen konnte.

Corona-Hilfen: Welcher Änderungsbedarf war erforderlich?

Im Zusammenhang mit den Coronahilfen und einer Absenkung der MwSt. waren noch weitere Änderungen erforderlich.

Diese betrafen z. B. langfristige Mietverträge, bei denen ein Vermieter zu einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optiert hatte. Wurde z. B. ein Büro an einen Architekten vermietet, musste der Mietvertrag für die Dauer der Umsatzsteuersenkung entsprechend angepasst werden.

Gleiches galt auch für die Buchhaltung, wenn der Betrieb sich für eine unternehmensinterne Lösung entschieden hatte. Das System muss so umgestellt werden, dass bei Umsätzen und Kosten automatisch eine Mehrwertsteuer von 16 % aufgeschlagen wurde.

Mit dem 01. Januar 2021 mussten diese Änderungen zur MwSt. wieder rückgängig gemacht werden.

Welche Vorteile brachte die Absenkung der USt. den privaten Haushalten?

Die Corona-Hilfen, die im Zuge des Corona-Konjunkturpakets beschlossen wurden, wirkten sich auch bei den privaten Haushalten aus. Denn die privaten Haushalte stellen den Teil des Wirtschaftskreislaufs dar, der letztlich mit der USt. belastet wird. Grund hierfür ist, dass ein Käufer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und demzufolge von keiner Vorsteuererstattung profitieren kann.

Als die Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 gesenkt wurde, musste ein privater Konsument weniger Geld ausgegeben als vor der Umsatzsteuersenkung. Insofern brachte die Maßnahme des Staates auch den Konsumenten einen Nutzen. Voraussetzung hierfür war, dass der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung (z. B. ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater) die Senkung der MwSt. an den Endkunden weitergab. Zu einer Preissenkung, die eben diesen Umstand berücksichtigt, wurden die Unternehmen vom Gesetzgeber nicht verpflichtet. Sie konnten auch während des Zeitraums der Umsatzsteuersenkung eine unabhängige Preispolitik betreiben.

Gab ein Unternehmen die Steuerersparnis, die auf den Bestimmungen des Corona-Konjunkturpakets beruhte, an die Kunden weiter, war dies durch eine einfache Rabattgewährung beim Bezahlen der Ware möglich.

Wie viel sparte ein Konsument wirklich?

Die MwSt. wurde für das zweite Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Von dieser Steuerersparnis konnte ein privater Haushalt aber nicht in vollem Umfang profitieren:

Beispiel

Ein Konsument erwirbt ein Fahrrad. Der Nettowarenwert beträgt 200 Euro. Vor der Umsatzsteuersenkung musste der Verkäufer auf den Nettowarenwert eine USt. von 19 % erheben. Der Bruttoverkaufspreis lag bei 238 Euro.

Während des zweiten Halbjahres 2020 passte der Verkäufer seine Bruttoverkaufspreise entsprechend an. Ein Fahrrad mit einem Nettowarenwert von 200 Euro, verkaufte er für einen Bruttoverkaufspreis von 232 Euro.

Die Einsparung eines Käufers betrug 6 Euro. Geht man aber von den tatsächlichen Kosten des Käufers aus, müssen die 3 % Steuerersparnis von den 238 Euro in Abzug gebracht werden. Das Fahrrad würde dann nur noch 230,86 Euro kosten. Es ergäbe sich eine tatsächliche Einsparung von 7,14 Euro.

Zu beachten ist, dass der Differenzbetrag bei größeren Anschaffungen (z. B. ein Auto oder ein teures Möbelstück) höher ist und bei kleineren Einkäufen geringer ausfällt. Damit lässt sich feststellen, dass die Umsatzsteuersenkung besonders für die privaten Haushalte einen finanziellen Vorteil hatte, die in diesem Zeitraum große Anschaffungen getätigt haben.

Zusammenfassung

Um die Wirtschaft nach dem Lockdown in 2020 wieder anzukurbeln, beschloss die damalige Bundesregierung eine Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 16 %. Neben den Unternehmen sollten diese Maßnahme auch für die privaten Haushalte von Nutzen sein.

Die Unternehmen sollten insbesondere davon profitieren, dass sich die Nachfrage nach ihren Produkten und Dienstleistungen wieder erhöhte. Eine reelle Steuerersparnis konnten die Unternehmen nicht verzeichnen. Weil ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sich die gezahlte USt. als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen kann, stellt diese für ihn nicht mehr als einen durchlaufenden Posten dar.

Aufgrund der Umsatzsteuersenkung bestand aber ein umfangreicher Änderungsbedarf. Dieser bezog sich nicht nur auf eine geänderte Deklaration von Umsätzen und USt. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Daneben mussten auch die interne Buchhaltung und langfristige Verträge, bei denen ein Umsatzsteuerausweis erforderlich war, an die geänderte Gesetzgebung angepasst werden.

Die privaten Haushalte konnten nur zum Teil von der Absenkung der MwSt. profitieren. Zum einen waren sie darauf angewiesen, dass ein Verkäufer den Steuervorteil aus der Umsatzsteuersenkung an sie weitergab und zum anderen betrug die Kostenersparnis reell weniger als die 3 %, um die der Staat die Umsatzsteuer gesenkt hat. Lohnenswert war dies insbesondere, wenn sich ein privater Haushalt z. B. ein Auto oder ein teures Möbelstück angeschafft hat.

Weitere Informationen über das Thema:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Absenkung-der-Umsatzsteuer/

https://taxolution-stb.de/was-bringt-die-senkung-der-mehrwertsteuer-fuer-wirtschaft-und-kunden/

https://www.bundesfinanzministerium.de/